Maschinenringe Ost

Eichpflicht für Waagen auf Biogasanlagen

Datum: Mittwoch, 28. Juli 2010

SL Fahrzeugwaage - John Deer

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf die rechtlichen Vorgaben beim Einsatz von Waagen im Zusammenhang mit Biogasanlagen hinweisen. Nach Auskunft einiger Eichämter werden zukünftig verstärkt auch Biogasanlagen hinsichtlich geeichter Waagen kontrolliert.

Werden Waagen im Rahmen von Biogasanlagen zur Bestimmung der Masse (Gewicht) für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs verwendet oder vorgehalten, besteht eine grundsätzliche Eichpflicht:
Darunter fällt der Handel mit Waren, die nach Gewicht gekauft oder verkauft werden. Eichpflichtig ist dabei die Waage, die den für die Abrechnung maßgeblichen Gewichtswert ermittelt. Auch Kontrollwägungen, von denen die Annahme von Lieferungen abhängig gemacht werden (zur Kontrolle vor der Vertragserfüllung), müssen nach Aussage der Eichbehörden mit geeichten Waagen durchgeführt werden.

Nicht eichpflichtig sind aber zum Beispiel:

 

  • Waagen für innerbetriebliche Kontrollen und andere innerbetriebliche Zwecke.
  • Waagen mit Stückzähleinrichtung, wenn die Waagen nicht gleichzeitig zur
  • Gewichtsbestimmung im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten werden.
  • Geräte/Einrichtungen zur Ermittlung des TS-Gehaltes (Input): Eichfähigkeit nur bedingt möglich
  • Durchflussmengenmesser (Input): Eichfähigkeit nur bedingt möglich

Die Deklaration von Biomasse muss auf Basis der allgemein gültigen Verkehrsauffassung erfolgen. D.h. die Bestimmung der gelieferten Stoffmengen muss entsprechend der allgemein gängigen Kenngrößen (z. B. Tonnen) erfolgen. Erfolgt die Abrechnung der Biomasse wie in der Landwirtschaft üblich anhand von Flächenangaben (z.B. Hektar) ist der Einsatz von Waagen und die Eichung nicht notwendig.

Eine Verwendung oder Bereithaltung ungeeichter Waagen in den o. g. Fällen stellt eineOrdnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Allgemeinen ist der Verwender der Waage, oder aber derjenige, der sie bereithält, für die Vorlage zur Eichung verantwortlich. Auf die Besitzverhältnisse kommt es nicht an.

Pflichten bei der Eichung
Nach § 7 der Eichordnung sind Waagen für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß
herzurichten. Waagen, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind dem Eichamt vorzuführen und nach der Eichung abzuholen. Waagen, die am Gebrauchsort geeicht werden, müssen ungehindert und gefahrlos zugänglich sein. Für die Eichung hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. Das Eichamt kann verlangen, dass der Antragsteller den Transport der Prüfmittel veranlasst oder besondere Prüfmittel bereitstellt.
 
Rechtsgrundlagen
Die Anforderungen der Eichbehörden gründen sich auf die derzeit gültigen Fassungen folgender Gesetze bzw. Verordnungen:
  • Eichgesetz in der Neufassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711)
  • Eichordnung in der Fassung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)
  • Verordnung über Fertigpackungen in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451)

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Eichämtern.

 

Autor:
Manuel Maciejczyk
Fachverband Biogas e.V.
Angerbrunnenstr. 12
85356 Freising
Tel.: 08161/984660
E-Mail: info@biogas.org
www.biogas.org